Auszahlung Risikolebensversicherung: Das müssen Sie vorher wissen.

Mit einer Risikolebensversicherung sichern Sie Ihre Familie oder Ihr Unternehmen günstig für den Todesfall ab. Dabei ist es egal, ob ein laufender Immobilienkredit, die Ausbildungskosten der Kinder oder ein Geschäftsdarlehen bezahlt werden müssen: Im Falle Ihres Todes bekommt der Begünstigte Ihrer Risikolebensversicherung die Versicherungssumme zur freien Verfügung ausbezahlt. Das kann der Ehe-, Lebens- oder Geschäftspartner sein oder eine andere Person Ihrer Wahl. Welche Voraussetzungen allerdings für die Auszahlung einer Risikolebensversicherung im Todesfall oder sogar noch zu Lebzeiten gelten, wie der Auszahlungsprozess abläuft und welche Steuern anfallen können, zeigt Ihnen unser Überblick.

Welche Voraussetzungen gelten für die Auszahlung einer Risikolebensversicherung im Todesfall?

Eine Risikolebensversicherung ist eine Todesfallversicherung. Das heißt, dass der Versicherungsfall nur dann eintritt, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit verstirbt. Bei Erleben des Versicherungsendes erhält der Begünstigte des Vertrags standardmäßig keine Leistung. In den meisten Fällen wird eine Risikolebensversicherung über einen begrenzten Zeitraum abgeschlossen, zum Beispiel über die Laufzeit einer Eigenheimfinanzierung oder einer Hypothek. So kann die Auszahlung einer Risikolebensversicherung genutzt werden, um im Todesfall das fehlende Gehalt des verstorbenen Partners auszugleichen und laufende Kosten weiterhin zahlen zu können. Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Wahrheitsgemäße Angaben im Zuge der Gesundheitsprüfung
  • Natürliche Todesursache
    oder
  • Tod durch Unfall
  • Mindestvertragslaufzeit
  • Regelmäßige Beitragszahlung (außer Stundung bzw. Freistellung ist vereinbart)

In abweichenden Fällen, zum Beispiel bei Tod durch Suizid (Selbsttötungsklausel gilt meist für die ersten drei Versicherungsjahre), kann der Versicherer die Auszahlung der Risikolebensversicherung verweigern. Die genauen Bestimmungen können variieren und sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt.


INFO
Häufig werden Risikolebensversicherung und Sterbegeldversicherung miteinander gleichgesetzt, wenn es um die Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall geht. Obwohl beide Versicherungsarten für den gleichen Versicherungsfall abgeschlossen werden – Leistung im Todesfall – verfolgen Sie aus finanzieller Sicht unterschiedliche Absichten. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag „Risikolebensversicherung oder Sterbegeldversicherung: Wir klären auf.“ 


 

Wie läuft die Auszahlung einer Risikolebensversicherung im Todesfall ab?

Wenn ein geliebter Mensch verstirbt, müssen Hinterbliebene nicht nur eine große emotionale Herausforderung meistern, sondern auch dafür sorgen, dass fortlaufende Kosten der Familie oder im Unternehmen weitergezahlt werden können. Deswegen ist eine umgehende Auszahlung der Versicherungssumme (Todesfallleistung) aus einer Risikolebensversicherung wichtig. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten daher schon bei der schriftlichen Meldung des Versicherungsfalls an die Versicherung folgende Unterlagen ebenfalls eingereicht werden:

  • Versicherungsschein im Original
  • Sterbeurkunde
  • Ärztliche Bescheinigung über Todesursache
  • Ggf. Erbschein sowie Personalausweis 

Wenn Sie alle benötigten Dokumente eingereicht haben, kann abhängig von der Versicherung die Auszahlung der Risikolebensversicherung mehrere Wochen dauern. 

 

Gibt es eine Risikolebensversicherung mit einer Auszahlung zu Lebzeiten?

In der Regel tritt bei einer Risikolebensversicherung der Versicherungsfall bei Tod der versicherten Person ein. Allerdings gibt es die Möglichkeit, eine Risikolebensversicherung zusätzlich mit einer Option zur Auszahlung zu Lebzeiten zu vereinbaren, der sogenannten vorgezogenen Todesfallleistung. Dieser Anspruch würde dann geltend gemacht, wenn die versicherte Person nachweislich an einer schweren Erkrankung leidet mit einer geringen Lebenserwartung. 


Achtung
Wird eine Erlebensfall-Leistung einer Risikolebensversicherung an einen begünstigten Dritten ausgezahlt, kann Schenkungssteuer anfallen. Informieren Sie sich vorab bei Ihrem Versicherungsexperten oder einem Steuerberater.


 

Welche Steuern fallen bei der Auszahlung einer Risikolebensversicherung an?

Wer der Begünstigte einer Risikolebensversicherung ist, entscheidet zunächst der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss. Diese Angabe kann der Versicherungsnehmer jedoch bis zum Eintritt des Versicherungsfalles jederzeit ändern – außer bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht, denn dann braucht es die Zustimmung des Begünstigten. Der Begünstigte einer Risikolebensversicherung muss auf die Auszahlung keine Einkommenssteuer zahlen. Allerdings gibt es Vertragskonstellationen, die im Zuge der Erbschafts- und Schenkungssteuer relevant werden können. Zunächst können folgende Personen Begünstigte einer Risikolebensversicherung werden:

  • Versicherungsnehmer selbst
  • Versicherte Person 
  • Angehörige
  • Dritte

Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist häufig auch die versicherte Person einer Risikolebensversicherung. Im Todesfall haben die Erben einen Anspruch auf die Versicherungssumme. Je nach Höhe der Versicherungssumme kann auf die Auszahlung der Risikolebensversicherung Erbschaftssteuer anfallen, wenn der Freibetrag im Zuge der gesamten Erbauseinandersetzung für den jeweiligen Erben schon ausgeschöpft ist (Beispiele Steuerfreibetrag: Ehepartner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro).

Versicherte Person
Versicherungsnehmer und versicherte Person können voneinander abweichen. Als Bezugsberechtigter kann auch die versicherte Person selbst in den Vertrag einer Risikolebensversicherung eingetragen werden. Im Todesfall fällt die Versicherungssumme dem Nachlass der versicherten Person zu und geht an deren Erben. Diese müssen dann Erbschaftssteuer für die Auszahlung der Risikolebensversicherung zahlen.

Angehörige
Wenn Angehörige als Begünstigte einer Risikolebensversicherung eingetragen sind, fallen für sie im Zuge der Auszahlung ebenfalls Erbschaftssteuer mit den entsprechenden Freibeträgen an.

Dritte
Ist eine dritte Person und kein Erbe der Bezugsberechtigte einer Risikolebensversicherung, fällt ebenfalls Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an. Hier gilt ein Steuerfreibetrag von 20.000 Euro. Alles darüber hinaus wird mit einem Steuersatz von 30% (steigend je nach Höhe der Versicherungssumme) angesetzt.

 


INFO
Paare können gegenseitig füreinander Verträge abschließen und den Tod des jeweils anderen versichern („Überkreuz-Versicherung“). Das hat besonders für unverheiratete Paare oder Geschäftspartner einen Steuervorteil: Im Todesfall des Partners (versicherte Person) fällt keine Erbschaftssteuer an, denn der hinterbliebene Partner ist zugleich Versicherungsnehmer und Begünstigter seines eigenen Versicherungsvertrages.


ACHTUNG
Obwohl die Versicherungssumme eigentlich dem Begünstigten aus dem Versicherungsvertrag zusteht, handelt es sich rechtlich um eine Schenkung des Verstorbenen noch zu dessen Lebzeiten an den Begünstigten. Die Erben des Verstorbenen können daher einen sogenannten Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen und auf einen Pflichtanteil aus der Versicherungssumme bestehen. Informieren Sie sich über Ihre Rechte bei Ihrem Steuerberater oder Anwalt.


 

Fazit

Eine Risikolebensversicherung ist eine Todesfallversicherung mit der Sie Familie, Immobilie oder Business nach Ihrem Tod finanziell absichern können. Zum Versicherungsfall und somit zur Auszahlung der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme kommt es im Allgemeinen dann, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit verstirbt.

An die Auszahlung der Versicherungssumme sind meistens bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie wahrheitsgemäße Angaben während der Gesundheitsprüfung oder natürlicher Tod bzw. Unfalltod. Der Begünstigte muss zudem wichtige Dokumente beim Antrag auf Auszahlung bei der Versicherung einreichen, wie Versicherungsschein oder Sterbeurkunde, damit die Bearbeitung zügig erfolgen kann.

Je nachdem, wer als begünstigte Person vorgesehen ist, kann Erbschafts- oder Schenkungssteuer bei der Auszahlung einer Risikolebensversicherung anfallen. So haben Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 Euro und Kinder jeweils 400.000 Euro für ihren jeweiligen Erbanteil zu dem die Auszahlung der Risikolebensversicherung dazu gehört. Nichtverwandten Dritten steht eine Freibetrag von 20.000 Euro im Zuge der Erbauseinandersetzung zu. Um Steuervorteile zu nutzen, können zum Beispiel Paare eine Risikolebensversicherung in Einzelverträgen "über Kreuz" abschließen und so das Leben des jeweils anderen versichern. 

 

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