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Muss die Lebensgefährtin die Beerdigung zahlen?

Ein Trauerfall in der Familie ist für die Hinterbliebenen nicht nur emotional eine enorme Belastung, sondern wirft zusätzlich auch noch Fragen zur Organisation und den Kosten für die Beerdigung auf. Von der Auswahl des Bestatters, der Traueranzeige und dem Grabstein bis hin zum Blumenschmuck sind viele Entscheidungen zu treffen und irgendwann steht die Frage im Raum, wer die Beerdigung eigentlich bezahlen soll. Ob etwa Lebensgefährten, getrenntlebende Ehepartner oder die Geschwister die Kosten einer Beerdigung zahlen müssen, welche Gesetze die Zahlung von Beerdigungskosten regeln und wie Sie durch eine frühzeitige Sterbevorsorge Ihre Liebsten im Todesfall vor den Beerdigungskosten schützen können, zeigen wir in diesem Überblick.

Welche Gesetze regeln die Kosten für eine Beerdigung?

Wenn keine Bestattungsvorsorge vorliegt, gibt es verschiedene Gesetze, die regeln, wer die anfallenden Beerdigungskosten für eine verstorbene Person übernehmen muss. So legen zunächst die Bestattungsgesetze der einzelnen Bundesländer die Organisation und Kostenpflicht für eine Beerdigung fest. In diesem Zusammenhang sind die wichtigsten Regelungen die Bestattungspflicht und die Kostentragungspflicht.

Bestattungspflicht 

Die Bestattungspflicht gibt Aufschluss darüber, wer nach dem Tod eines Menschen für die Totenfürsorge verantwortlich ist und die Bestattung innerhalb einer gesetzlichen Frist durchführen lassen muss. Dazu zählen vor allem nahe Angehörige, die zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen in dieser Reihenfolge (Rangfolge der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht) aufgeführt werden:

  • Ehegatten
  • Eingetragene Lebenspartner
  • Volljährige Kinder
  • Eltern
  • Volljährige Geschwister
  • Großeltern
  • Volljährige Enkelkinder


Kostentragungspflicht

Wenn keine Bestattungsvorsorge und kein Testament vorliegen, trägt der bestattungspflichtige Angehörige die Bestattungskosten.

 

Muss die Lebensgefährtin die Beerdigung bezahlen?

Rein rechtlich entstehen Beerdigungskosten dem Verstorbenen. Unabhängig von den verwandtschaftlichen Beziehungen sieht das Bürgerliche Gesetzbuch daher vor, dass in erster Linie der Erbe in der Pflicht ist, alle noch offenen finanziellen Forderungen an den Verstorbenen zu bezahlen – auch die Beerdigungskosten: 

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ (§1968 BGB)

Die Lebensgefährtin ist allerdings nicht automatisch die Erbin des Nachlasses. Dafür muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Es besteht eine eingetragene Lebensgemeinschaft zwischen dem Verstorbenen und dessen Lebensgefährtin.
b) Die Lebensgefährtin ist als Erbin im Testament eingesetzt. 

a) Eingetragene Lebenspartnerin
Wenn die Lebensgefährtin in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen lebte, so ist sie zur Übernahme der Beerdigungskosten entweder verpflichtet, weil sie als Erbin im Testament eingetragen ist oder auf Grund der bestehenden Unterhaltspflicht zwischen den eingetragenen Ehepartnern oder weil die öffentlich-rechtliche Rangfolge zur Bestattungspflicht und somit auch zur Kostentragungspflicht greift.

b) Erbin
Wenn die Lebensgefährtin als Erbin im Testament eingesetzt ist, muss sie die Kosten der Beerdigung zahlen. Wenn mehrere Personen sich das Erbe als Erbengemeinschaft teilen, sind sie gemeinsam für die Beerdigungskosten verantwortlich – auch dann, wenn nichterbende Angehörige oder Dritte die Beerdigung organisieren.


INFO
Wenn die eingetragene Lebenspartnerin nicht als Erbin im Testament eingesetzt ist, sondern zum Beispiel die Kinder, hat sie zwar noch Anspruch auf ihren Pflichtteil, muss allerdings nicht mehr für die Bestattungskosten aufkommen. Dazu sind die Erben verpflichtet. 


 

Muss die getrenntlebende Ehefrau die Beerdigung bezahlen?

Zunächst muss die getrenntlebende Ehefrau die Beerdigung dann zahlen, wenn sie immer noch als Erbin im Testament eingetragen ist. Sollte sie keine Erbin im Testament sein und auch sonst keine Erben für den Nachlass des Verstorbenen benannt sein, muss die getrenntlebende Ehefrau trotzdem im Rahmen der Unterhaltspflicht und der öffentlich-rechtlichen Rangfolge der Bestattungspflicht die Beerdigung zahlen – auch wenn bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Diese Verpflichtung beschränkt sich allerdings auf die Höhe der Kosten einer einfachen Sozialbeerdigung. Erst wenn eine Scheidung vom Ehepartner rechtskräftig ist, erlischt die Pflicht zur Zahlung der Bestattungskosten des Ehepartners.

 

Wann müssen Geschwister die Beerdigungskosten übernehmen?

Ob ich für meine Geschwister die Beerdigungskosten übernehmen muss, hängt von mehreren Faktoren ab. Die Geschwister eines Verstorbenen müssen die Beerdigung nämlich nur dann bezahlen, wenn sie als Erben im Testament aufgeführt werden oder im Zuge der öffentlich-rechtlichen Rangfolge zur Bestattungspflicht, wenn keine Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner oder unterhaltspflichtige Kinder vorhanden sind oder diese nicht zahlungsfähig sind. Somit kann es sein, dass Geschwister die Kosten für die Beerdigung nicht übernehmen müssen.


Können Beerdigungskosten aus dem Nachlass des Verstorbenen bezahlt werden?

Erben sind vorrangig zur Zahlung der Beerdigung eines Verstorbenen verpflichtet und zwar in Höhe ihrer Erbquote. Die Beerdigungskosten werden aber häufig aus dem Nachlass bezahlt, insofern ausreichend Vermögen vorhanden ist.

Erbe ausschlagen

Erben können das Erbe auch ausschlagen. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn der Verstorbene hohe Schulden hinterlässt, für welche die Erben aufkommen müssen – eventuell sogar aus dem eigenen Privatvermögen. Wenn kein Erbe für die Bestattungskosten aufkommt, werden Beerdigungskosten rechtlich im Rahmen der Unterhaltspflicht (nachrangige Haftung der unterhaltsverpflichtenden Personen) betrachtet. Das heißt, dass Ehepartner, aber auch Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sind und somit zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet sind – auch wenn zu Lebzeiten kein persönlicher Kontakt bestand. 
Wenn der Verstorbene keine Erben oder Kinder hat oder bestattungspflichtige Angehörige nicht zahlungsfähig sind, trägt das Sozialamt die Kosten für eine einfache Sozialbestattung.


INFO
Die Kosten für eine Beerdigung können mehrere tausend Euro betragen. Da ist es gut zu wissen, welche finanzielle Unterstützung den Hinterbliebenen zusteht. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag "Beerdigungskosten: Gibt es noch Sterbegeld von Staat?".


 

Wie kann die eigene Beerdigung schon zu Lebzeiten geplant und bezahlt werden?

Um einen Konflikt oder gar eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Hinterbliebenen über die Bezahlung der Beerdigungskosten zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich schon zu Lebzeiten um eine persönliche Sterbevorsorge zu kümmern. Dadurch können Sie Ihre Beerdigung so planen, wie Sie es möchten und auch schon die Kosten dafür im Voraus bezahlen. Für eine individuelle Sterbevorsorge stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

Bestattungsvorsorge 
oder 
Sterbegeldversicherung

Bestattungsvorsorge
Eine Bestattungsvorsorge können Sie bei einem Bestattungsunternehmen oder einer Versicherung abschließen und so Ihre Beerdigung bereits zu Lebzeiten im Detail vertraglich festlegen, einzelne Maßnahmen planen und alle Kosten bezahlen. Im Todesfall wird Ihre Beerdigung dann laut Ihrer Verfügung umgesetzt. 

Sterbegeldversicherung
Mit einer Sterbegeldversicherung sorgen Sie für den finanziellen Teil Ihrer Beerdigung vor. Im Todesfall erhält eine von Ihnen bestimmte Bezugsperson die Versicherungssumme und zahlt damit die Kosten der Beerdigung. Besonders für Paare eignen sich Einzelverträge, die jeweils die Beerdigungskosten des anderen versichern. So wird der hinterbliebene Partner nicht noch mit den Kosten für die Beerdigung belastet.

 

Fazit

Wer die Beerdigung einer verstorbenen Person bezahlen muss, regeln die Bestattungsgesetze der Bundesländer und das Erbrecht. Wenn die verstorbene Person keine Bestattungsvorsorge zu Lebzeiten abgeschlossen hat, sind die Erben zur Zahlung der Beerdigungskosten verpflichtet. Sollte kein Testament den Nachlass regeln, so sind entweder die gesetzlichen Erben oder unterhaltspflichtige Angehörige oder Bestattungspflichtige der öffentlich-rechtlichen Rangfolge (nahe Angehörige) für die Bezahlung der Beerdigung verantwortlich.

  • So muss die Lebensgefährtin dann die Beerdigung zahlen, wenn sie entweder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen gelebt hat oder wenn sie testamentarisch als Erbin eingesetzt wurde.
  • Die getrenntlebende Ehefrau muss im Rahmen der Unterhaltspflicht bis zur rechtsgültigen Scheidung die Kosten der Beerdigung des verstorbenen Ehepartners bezahlen.
  • Geschwister müssen die Beerdigung dann bezahlen, wenn keine anderen testamentarischen Erben oder Unterhaltsverpflichtete für die Kosten aufkommen.
  • Ein Erbe oder eine Erbengemeinschaft kann die Beerdigungskosten aus dem Nachlass des Verstorbenen zahlen.
  • Eine individuelle Sterbevorsorge noch zu Lebzeiten ermöglicht es, die eigene Beerdigung selbst zu planen und schon im Voraus zu bezahlen. Dazu bietet sich entweder eine Bestattungsvorsorge oder eine Sterbegeldversicherung an.